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§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

  2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.

  5. Ein Vereinsmitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit dem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt oder gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat.

  6. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

  7. Der Ausschluss muss dem Vereinsmitglied schriftlich mitgeteilt werden.

  8. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

   
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