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Kategorie: Verein
Veröffentlicht: Freitag, 27. April 2012 20:23
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Satzung_20200203.pdf

 

Satzung

Alte Musik am Mittelrhein“ e.V.

Gegründet am 11.2.2006


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Alte Musik am Mittelrhein“.

  2. Der Verein soll in das Vereinsregister der Stadt Koblenz eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „ e.V.“

  3. Der Sitz des Vereins ist Koblenz.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt im Rahmen des künstlerischen und kulturellen Lebens in der Stadt Koblenz und darüber hinaus in der Region die Pflege, Förderung und Weiterentwicklung alter Musik in historischer Aufführungspraxis.Der Verein strebt an, seine Aufgaben insbesondere zu erfüllen durch:

  2. Der Verein strebt an, seine Aufgaben insbesondere zu erfüllen durch:
            ◦ Die Anregung, Vorbereitung und Durchführung von Konzerten und Informationsveranstaltungen.
            ◦ Die Förderung des Informations-, Meinungs- und Erfahrungsaustausches über Alte Musik in historischer Aufführungspraxis.
            ◦ Den Aufbau und die Pflege von Beziehungen zu anderen Einrichtungen.
            ◦ Die Kooperation mit überregional tätigen Fachverbänden.
            ◦ Die Fort- und Weiterbildung interessierter Personen.
            ◦ Durchführung von wissenschaftlichen Symposien, die sich mit spezifischen Fragen der Musikgeschichte und der historischen Aufführungspraxis von Alter Musik beschäftigen.

 


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 2 „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977(§§51ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

  2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.

  5. Ein Vereinsmitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit dem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt oder gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat.

  6. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

  7. Der Ausschluss muss dem Vereinsmitglied schriftlich mitgeteilt werden.

  8. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 


§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

 


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

 


§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

  3. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:

  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  4. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4- Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

  5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

  6. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer, die von der jeweiligen Mitgliederversammlung bestimmt wurden, zu unterzeichnen.

 

 


§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem /der Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzer/innen.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder nach gemeinsamer Verabredung im Vorstand durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

  4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorstandssitzungen finden jährlich wenigstens viermal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche.

    Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  3. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

 


§ 9 Revision

(Entfällt gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.02.2020)

 


§ 10 Geschäftsführung

(Entfällt gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.02.2020)



 


§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung der Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung seines Vereinszweckes oder bei
    Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
    Vermögen des Vereins an den "Verein der Musikfreunde Koblenz 1872 e.V.", der es
    unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
    Zwecke zu verwenden hat.



 


Schlussbemerkung:

Vorstehende geänderte Satzung wurde am 11.02.2006 in der Mitgliederversammlung beschlossen und beim Amtsgericht Koblenz in der geänderten Fassung vom 18.03.2006 registriert.

Die Eintragung erfolgte am 04.04.2006.

Weitere Satzungsänderungen erfolgten durch Beschluss des Vorstandes vom 21.05.2006 (§ 11) und auf Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 18.11.2006, 10.06.2009 (§ 8),  22.02.2010 (§ 8 (3) 1.Satz), auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 05.09.2013 (§ 1 (1)), auf Beschluss der Mitgliederversammlung am  27.08.2016 (§ 2 (1), § 11 (2)). und zuletzt auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 05.03.2018 (§ 8 (1)).

Satzungsänderung durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.02.2020: §7 Abs. 3, 4, und 7, §8 Abs. 5, §9, §10