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§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 2 „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977(§§51ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

   
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