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§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

  3. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:

    • Gebührenbefreiung bei Mitgliedsbeiträgen

    • Aufnahme von Darlehen ab 7.500,00 €

    • Mitgliedsbeiträge

    • Satzungsänderungen

    • Auflösung des Vereins.

  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  4. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4- Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

  5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

  6. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer, die von der jeweiligen Mitgliederversammlung bestimmt wurden, zu unterzeichnen.

 

 

   
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