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§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem /der Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzer/innen.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder nach gemeinsamer Verabredung im Vorstand durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

  4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

    • Einberufung der Mitgliederversammlung

    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    • Abschluss und Kündigung von Verträgen

  1. Vorstandssitzungen finden jährlich wenigstens viermal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche.

    Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  3. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

 

   
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